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Nachtschule e.V.
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Die Satzung des Vereins "Nachtschule.e.V.", die am 19. Juli 2003 auf der Gründungsversammlung in Dortmund beschlossen wurde. Sie können die Satzung im ganzen als PDF-Dokument herunterladen, oder hier online lesen.
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
§ 1 Name und Sitz ![]() Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Nachtschule e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund einzutragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben ![]() Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Kultur, insbesondere der Literatur und Poesie. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Der Verein ist politisch und konfessionell neutral sowie demokratisch organisiert.
§ 3 Mittelverwendung ![]() Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, resultierend aus der Mitgliedschaft, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft ![]() Vereinsmitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft ![]() Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des erweiterten Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand
ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen
sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 6 Beiträge ![]() Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge
und deren Fälligkeit (Beitragsordnung) werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 Vereinsorgane ![]() Diese sind
Weitere Organe können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung ![]() In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Einmal jährlich, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied die Ergänzung bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Termin vorgelegt werden, um in der Mitgliederversammlung zur Diskussion kommen zu können. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 9 Vorstand ![]() Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter/in sowie Kassenwart und Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder ihre/seine Stellvertreter/in, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Rechtsgeschäfte über mehr als 1.000,-- Euro muss der Vorstand einstimmig beschließen. Der erweiterte Vorstand besteht aus
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands ![]() Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
§ 11 Wahl des Vorstands ![]() Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen ![]() Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 13 Kassenprüfer ![]() Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederhauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der verbleibende gewählte Kassenprüfer einen Ersatz-Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.Sollten beide Kassenprüfer vorzeitig ausscheiden, ohne dass durch sie eine Nachfolge geregelt wurde, kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung zwei neue Kassenprüfer berufen.
§ 14 Auflösung des Vereins ![]() Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an: amnesty international - Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., 53108 Bonn. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Schlussbestimmungen ![]() Sollten sich Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Gesamtgültigkeit der Satzung davon unberührt. Die entsprechenden Passagen sind so zu interpretieren, dass eine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen gewährleistet ist, ihr Sinn jedoch erhalten bleibt. Ist dies nicht zu erreichen, sind sie ersatzlos zu streichen. Der Vorstand wird ermächtigt, diesbezüglich Satzungsänderungen zur Richtigstellung vorzunehmen und diese zur Eintragung zu bringen.
Vorstehende Satzung wurde am 26. April 2008 in Zwingenberg, Surtec-Straße 2, von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
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