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Nachtschule e.V.

 

Die Satzung des Vereins "Nachtschule.e.V.", die am 19. Juli 2003 auf der Gründungsversammlung in Dortmund beschlossen wurde.

Sie können die Satzung im ganzen als PDF-Dokument herunterladen, oder hier online lesen.

 

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
§ 11 Wahl des Vorstands
§ 12 Vorstandssitzungen
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Schlussbestimmungen

 

 

§ 1 Name und Sitz  

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Nachtschule e. V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund einzutragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben  

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Kultur, insbesondere der Literatur und Poesie.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • das Sammeln von finanziellen und sachlichen Mitteln für die Übernahme des Medienprojektes "Nachtschule" in die Regelmäßigkeit entsprechend der gestalterischen Konzeption des Urhebers, Walter Moers;
  • die Aufnahme und Pflege der Verbindung mit Persönlichkeiten und Institutionen, die in geistiger, kultureller und materieller Hinsicht die Ziele des Vereins fördern können und
  • die Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen, insbesondere Lesungen und Literatur-Workshops.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral sowie demokratisch organisiert.

 

§ 3 Mittelverwendung  

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, resultierend aus der Mitgliedschaft, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft  

Vereinsmitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des erweiterten Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 6 Beiträge  

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit (Beitragsordnung) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.

 

§ 7 Vereinsorgane  

Diese sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand und
  • der Beirat

Weitere Organe können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung  

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.

Einmal jährlich, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied die Ergänzung bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Termin vorgelegt werden, um in der Mitgliederversammlung zur Diskussion kommen zu können.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

§ 9 Vorstand  

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter/in sowie Kassenwart und Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder ihre/seine Stellvertreter/in, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt.

Rechtsgeschäfte über mehr als 1.000,-- Euro muss der Vorstand einstimmig beschließen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. und 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • bis zu drei Beiräten

 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands  

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 11 Wahl des Vorstands  

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 12 Vorstandssitzungen  

Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 13 Kassenprüfer  

Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederhauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der verbleibende gewählte Kassenprüfer einen Ersatz-Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.Sollten beide Kassenprüfer vorzeitig ausscheiden, ohne dass durch sie eine Nachfolge geregelt wurde, kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung zwei neue Kassenprüfer berufen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins  

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an:

amnesty international - Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., 53108 Bonn.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 15 Schlussbestimmungen  

Sollten sich Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Gesamtgültigkeit der Satzung davon unberührt. Die entsprechenden Passagen sind so zu interpretieren, dass eine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen gewährleistet ist, ihr Sinn jedoch erhalten bleibt. Ist dies nicht zu erreichen, sind sie ersatzlos zu streichen. Der Vorstand wird ermächtigt, diesbezüglich Satzungsänderungen zur Richtigstellung vorzunehmen und diese zur Eintragung zu bringen.

 

Vorstehende Satzung wurde am 26. April 2008 in Zwingenberg, Surtec-Straße 2, von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

© 2003-2009 Nachtschule e.V.